Die Informationsplattform für Hersteller und Vertreiber zum Verpackungsgesetz

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Das Duale System Landbell bildet die organisatorische Schnittstelle zwischen Hersteller und Vertreiber und den öffentlichen sowie privaten Entsorgungsunternehmen.

Als erfahrener Umweltdienstleister bieten wir Gesamtdienstleistungen aus einer Hand rechtssicher und flächendeckend in Deutschland und Europa an. Wir unterstützen Sie in allen Belangen rund um das VerpackG und die derzeit geltende VerpackV. Wir agieren unabhängig und wählen für Sie die besten Angebote mit den geeigneten Entsorgern aus. Bei Landbell steht Ihnen ein zentraler Ansprechpartner zur Seite, auf den sie sich vollständig verlassen können.

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Was hat sich mit dem Verpackungsgesetz geändert??

Das Verpackungsgesetz im Überblick

 

 

Wann ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten?

Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst.

Für wen gelten die Regelungen?

VerpackG gilt für alle, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen (inkl. Füllmaterial) in Verkehr bringen. Auch Online-Händler sind damit betroffen. Es gilt das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung. Somit ist jeder, der gefüllte Verpackungen in Umlauf bringt, dafür verantwortlich, für deren Rücknahme und Verwertung zu sorgen.

Was galt schon vor dem Verpackungsgesetz?

Basierend auf der VerpackV war die Beteiligung an einem oder mehreren Rückhol-Systemen bereits Pflicht, soweit es um Verkaufsverpackungen geht, welche typischerweise beim privaten Endverbraucher (Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen) anfallen und über den Gelben Sack bzw. die Gelbe Tonne bzw. Glascontainer bzw. Altpapiertonnen und -container erfasst und verwertet werden können.

Was hat sich mit dem Verpackungsgesetz verändert?

Es wurde eine Zentrale Stelle geschaffen, um die Transparenz in der Lizenzierung zu stärken und die Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung der Unterlizenzierung zu unterstützen. Ziel ist eine Verpackungsentsorgung auf einer nachhaltigen und wettbewerbsneutralen Grundlage.

Neben einer deutlichen Erhöhung der Quoten für das werkstoffliche Recycling werden auch einige Pflichten und Definitionen mit dem VerpackG verschärft.

Neue Regelungen und Pflichten mit Relevanz für Hersteller und Vertreiber

NEUE REGISTRIERUNGSPFLICHT (§ 9)

Hersteller sind zukünftig dazu verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Ohne eine solche Registrierung dürfen Produkte in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf angeboten werden.

Die registrierten Hersteller werden auf der Internetseite der Zentralen Stelle veröffentlicht, um volle Transparenz für alle Marktteilnehmer zu gewährleisten

NEUE DATENMELDEPFLICHT (§10)

Neue Datenmeldeplicht (§10)

Zusätzlich zur Registrierung müssen Hersteller zukünftig auch die Angaben, die im Rahmen einer Systembeteiligung zu den Verpackungen getätigt wurden, an die Zentrale Stelle übermitteln – und zwar unverzüglich. Dies gilt auch für Änderungen der Angaben. Dabei sind mindestens die folgenden Daten anzugeben:

  • Registrierungsnummer
  • Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
  • Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung 
vorgenommen wurde
  • Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen 
wurde

Anders als bei der Vollständigkeitserklärung gibt es für diese Meldepflicht keine Bagatellgrenzen. Daher müssen auch Inverkehrbringer von kleinen Mengen ihre Daten entsprechend der obigen Vorgaben an die Zentrale Stelle melden.

Da auch die Systeme ihre entsprechenden Daten an die Zentrale Stelle übermitteln müssen, ist ein einfacher Datenabgleich möglich. Damit wird ein hohes Maß an Transparenz gewährleistet.

Laut Aussage der Zentralen Stelle werden bereits die Mengen des Jahres 2018 dem Datenabgleich unterliegen. Da die finalen Daten für 2018 erst Anfang 2019 vorliegen und die Zentrale Stelle ab dem 1. Januar 2019 alle Datenmeldungen erhält, darf sie diese dann auch prüfen. Inhaltlich gelten für die Daten des Jahres 2018 allerdings die Anforderungen der Verpackungsverordnung (VerpackV).

BEAUFTRAGUNG DRITTER (§ 33)

Beauftragung Dritter (§33)

Die Inverkehrbringer von Verpackungen dürfen zukünftig Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Sie bleiben jedoch weiterhin für die Erfüllung verantwortlich. Außerdem müssen die beauftragten Dritten über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

Ausgenommen von der Übertragbarkeit auf Dritte sind die oben genannten Registrierungs- (§ 9 VerpackG) und Datenmeldepflichten (§ 10 VerpackG), welche aber weiterhin von kompetenten Dritten vorbereitet werden können. Konkrete Vorgaben zum Ablauf von Registrierung und Datenmeldung werden von der Zentralen Stelle erwartet.

NEUE UND GEÄNDERTE DEFINITIONEN (§ 3)

Neue und geänderte Definitionen (§3)

Mit dem neuen VerpackG werden bestimmte Begriffe neu definiert:

  • Systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden als mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen definiert, die nach Gebrauch mehrheitlich beim Endverbraucher als Abfall anfallen; diese sind dann zu 100 Prozent zu lizenzieren. Somit müssen Verkaufsverpackungen nicht mehr zwangsläufig beim Endverbraucher anfallen, um als systembeteiligungspflichtig zu gelten.
  • Umverpackungen sind künftig wie Verkaufsverpackungen zu behandeln.
  • Versandverpackungen gelten nun eindeutig als Verkaufsverpackungen und können nicht vorlizenziert werden.
ÖKOLOGISCHE GESTALTUNG DER LIZENZENTGELTE (§ 21)

Ökologische Gestaltung der Lizenzentgelte (§21)

Die Systeme sind zukünftig verpflichtet, bei der Festlegung der Beteiligungsentgelte auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen. Diese sogenannten modulierten Lizenzentgelte sollen Hersteller dazu bewegen, Verpackungsmaterialen zu verwenden, die (teilweise) aus Recyclaten bestehen oder zu einem hohen Prozentsatz recycelt werden können. Die Kriterien hierfür sollen in der Zentralen Stelle unter Fachaufsicht des Umweltbundesamtes erarbeitet werden. Bezüglich der genauen Ausgestaltung dieser modulierten Lizenzentgelte gibt es daher noch viele offene Fragen. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister wird allerdings nach derzeitigen Überlegungen im Laufe des Jahres 2018 gemeinsam mit dem Umweltbundesamt und in Abstimmung mit dem Bundeskartellamt einen vorläufigen Mindeststandard erstellen, der als Richtwert dienen kann.

Neue Quoten

Ab dem 1. Januar 2019 steigen die Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen und dann nochmals zum 1. Januar 2022. Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens die folgenden Anteile der bei ihnen beteiligten Verpackungen der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

Wie lauten die Zielvorgaben für Mehrweggetränkeverpackungen?

Im VerpackG wurde auch das Ziel einer Mehrwegquote von 70 Prozent für Getränkeverpackungen aufgenommen.

Außerdem wurde die Pfandpflicht für Getränkeverpackungen erweitert. So unterliegen zukünftig auch kohlensäurehaltige Frucht- und Gemüsenektare sowie für Getränke mit einem Anteil an Milcherzeugnissen von über 50 Prozent der Pfandpflicht.

Material Bisher Ab 2019 Ab 2022
Glas 75% 80% 90%
Pappe, Papier, Karton 70% 85% 90%
Eisenmetalle 70% 80% 90%
Aluminium 60% 80% 90%
Getränkekartonverpackungen 60% 75% 80%
Sonstige Verbundverpackungen 60% 55% 70%
Kunststoffe (werkstoffliche Verwertung) 36% 58,5% 63%

Schaffung einer Zentralen Stelle

  • 1.

    NEU: Registrierung

  • 2.

    Systembeteiligung (ggf. Branchenlösung)

  • 3.

    NEU: Mengenanmeldung

  • 4.

    Vollständigkeitserklärung

+ Veröffentlichung der Registrierung aller Inverkehrbringer durch die Zentrale Stelle im Internet = volle Transparenz!

Das neue Verpackungsgesetz sieht die Schaffung einer sogenannten Zentralen Stelle vor. Hersteller und Vertreiber oder von ihnen getragene Interessenverbände haben am 28. Juni 2017 die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Sitz in Osnabrück offiziell gegründet.
Von nun an befindet sich diese im Aufbau, um am 1. Januar 2019 vollständig einsatzbereit zu sein, wobei die Zentrale Stelle plant, einzelne Plattformen früher – zum Beispiel zur Registrierung bereits im Sommer 2018 – online zu stellen.

Systeme und Betreiber von Branchenlösungen sind verpflichtet, sich gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil an der Finanzierung zu beteiligen. Die Zentrale Stelle ist mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und soll als neutrale Institution dazu beitragen, die Effizienz des Vollzugs zu steigern und den Wettbewerb zu stärken. Die Zentrale Stelle unterliegt der fachlichen Aufsicht  durch das Umweltbundesamt.

Aufgaben der Zentralen Stelle

Zu den wichtigsten Aufgaben der Zentralen Stelle zählen:

  • Registrierung der Hersteller inklusive Veröffentlichung im Internet
  • Entgegennahme und Prüfung der Datenmeldungen von Herstellern und Systemen
  • Prüfung der hinterlegten Vollständigkeitserklärungen
  • Prüfung der von den Systemen vorgelegten Mengenstromnachweise
  • Erarbeitung eines Mindeststandards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen (im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt)
  • Marktanteilsberechnung für Systeme
  • Einordnung von Verpackungen als systembeteiligungspflichtig
  • Prüfung der Branchenlösungen
  • Aufnahme von Sachverständigen und sonstigen Prüfern in ein öffentliches Prüfregister
  • Entwicklung von Prüfleitlinien
Organe der zentralen Stelle

Organe der zentralen Stelle:

Die Organe der Zentralen Stelle sind folgenden: das Kuratorium, der Vorstand, der Verwaltungsrat und der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung.

Aufgaben der Organe

Aufgaben der jeweiligen Organe der Zentralen Stelle

  • Das Kuratorium ist dafür zuständig, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen Entscheidungen zu treffen.
  • Der Vorstand, der sich aus bis zu zwei Personen zusammensetzt, führt die Geschäfte der Zentralen Stelle und vertritt diese.
  • Der Verwaltungsrat steht dem Kuratorium und Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beratend zur Seite. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Hersteller, der Ministerien, Länder und Kommunen, der privaten Entsorgungswirtschaft, der dualen Systeme sowie der Umwelt- und Verbraucherbände.
  • Der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung ist Berater des Vorstands, besonders in Fragen der Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle sowie bei Fragen von besonderer kommunaler Bedeutung. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der kommunalen Spitzenverbände, kommunalen Entsorgungswirtschaft, dualen Systeme, privaten Entsorgungswirtschaft sowie einem Vertreter der Länder.

Sonstige Informationen zum VerpackG

Wer ist ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE)?

Wer ist ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE)?

Gemäß dem Landesabfallgesetz sind die Stadt- und Landkreise öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Welche Vorgaben kann der örE machen?

Welche Vorgaben kann der örE machen?

Nach § 22 VerpackG kann der örE Rahmenvorgaben für die Abstimmungsvereinbarung bei folgenden Punkten festlegen:

  • Die Art des Sammelsystems (Holsystem, Bringsystem oder eine Kombination),
  • Die Art und Größe der Sammelbehälter (wie z.B. Standard-Sammelbehälter)
  • Die Häufigkeit und der Zeitraum der Behälterleerungen
Sind Vollständigkeitserklärungen Pflicht?

Sind Vollständigkeitserklärungen Pflicht?

Diese sind gemäß dem neuem VerpackG jährlich bis zum 15. Mai den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen (§ 11 Abs. 1-3 VerpackG).

Wie bislang, ist weiterhin von der Abgabe einer Vollständigkeitserklärung befreit, wer

  • unter 80.000 Kilogramm Glas,
  • unter 50.000 Kilogramm Papier, Pappe und Karton
  • unter 30.000 Kilogramm Verpackungen aus Aluminium, Eisenmetallen, Getränkekartonverpackungen oder anderen Verbundverpackungen
    im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht hat (§ 11 Abs. 4 VerpackG).
Was ist die Systembeteiligungspflicht?

Was ist die Systembeteiligungspflicht?

Es gilt eine Systembeteiligungspflicht, durch die der Hersteller/Vertreiber die Rücknahme und Verwertung seiner Verpackungen nicht selbst organisieren darf, sondern verpflichtet ist, sich dafür an einem dualen System zu beteiligen. Das ausgewählte duale System organisiert dann bundesweit die Rücknahme, Sortierung und Verwertung der Verpackungen.

Für welche Verpackungen gilt die Systembeteiligungspflicht?

Für welche Verpackungen gilt die Systembeteiligungspflicht?

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden als mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen definiert, die nach Gebrauch mehrheitlich beim Endverbraucher als Abfall anfallen; diese sind dann zu 100 Prozent zu lizenzieren – unabhängig davon, wo sie tatsächlich anfallen.

Neu ist mit dem VerpackG aber eine Systembeteiligungspflicht für sogenannte Umverpackungen. Umverpackungen werden im Vergleich zur VerpackV anders definiert (§ 3 Absatz 1 Nr. 2 VerpackG) und sind künftig wie Verkaufsverpackungen zu behandeln.

Können Ordnungswidrigkeiten oder Bußgelder geahndet werden?

Können Ordnungswidrigkeiten oder Bußgelder geahndet werden?

Wenn gegen die vorgenannten Vorschriften verstoßen wird, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 200.000,00 Euro geahndet werden (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackG).

Schreibt das Verpackungsgesetz Anreize für recyclingfreundliche Verpackungen vor?

Schreibt das Verpackungsgesetz Anreize für recyclingfreundliche Verpackungen vor?

Die dualen Systeme sind verpflichtet, Anreize zu schaffen, um die Verwendung von möglichst stark recyclebaren Materialien und die stoffliche Recyclingfähigkeit der Verpackungen zu fördern. Jährlich müssen die dualen Systeme der Zentralen Stelle und dem Umweltbundesamt berichten, wie die Vorgaben umgesetzt wurden.

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